Erbrecht Erbrecht
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01.01.2010
Neues Erbrecht ab 01.01.2010

Pflichtteilsentziehung
Eine Entziehung des Pflichtteils ist dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinen eigenen Kindern oder seinen Stief- oder Pflegekindern nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber eine schwere Straftat begeht. Der Entziehungsgrund „ehrloser und unsittlicher Lebenswandel“ ist gestrichen.

Erweiterung der Stundungsgründe
Möglichkeit der Stundung für jeden Erben bei Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn das Erbe im wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen besteht und die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde.

Verringerung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten werden nur noch im 1. Jahr der Schenkung zu 100% dem Erbe zugerechnet und danach prozentual abgeschichtet, sodass im 2. Jahr nur noch 90% der Schenkung Berücksichtigung findet. Nach 10 Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Anrechung von Pflegeleistungen
Ausgleichsansprüche für Angehörige, die den Erblasser gepflegt haben, bestehen unabhängig davon, ob sie auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet haben.

Verkürzung der Verjährungsfristen
Die meisten der erbrechtlichen Verjährungsfristen unterliegen jetzt der 3-jährigen Regelverjährungsfrist.

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